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2005-08-11 10:48:10
Google AdWords-Entscheidung vom OLG-Wien
Adwords-Entscheidung vom OLG-Wien: Eine Firma hat Google geklagt, weil
bei Eingabe ihres Markennamens auf Google Adwords-Anzeigen mit Links zu
einem Konkurrenten erschienen. Der Markenname kam im Werbelink nicht
vor.
Das Erstgericht wies den Antrag auf eine Unterlassung ab, das
Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das im vorliegenden
Fall zu beurteilende Keyword-Advertising ist nicht mit Meta-Tagging
gleichzusetzen. Der mit dem Suchbegriff verknüpfte Werbelink findet
sich abgesondert in einem Werbeblock. Zwar liegt in der Verwendung der
fremden Marke in der Werbeanzeige ein zeichenmäßiger Gebrauch, eine
allfällige Rechtsverletzung geht aber dabei vom Werbekunden aus. Durch
das AdWords-Programm wird der Markenname der Klägerin als Keyword mit der Werbeanzeige des Werbekunden verknüpft und stellt
dadurch dessen Webangebot dar. Die Eingabe der Marke erfolgt durch den
Internetnutzer. In der Herstellung der Verknüpfung zwischen Keyword und
Werbeanzeige des Dritten ist eine mittelbare markenrechtliche
Benutzungshandlung zu erblicken. Es liegt aber im gegenständlichen Fall
keine Verwechslungsgefahr vor, weil die durch die Eingabe des Keywords
ausgelöste Werbeanzeige getrennt von der Trefferliste dargestellt wird,
wodurch für den durchschnittlichen Internetuser erkennbar ist, dass es
sich dabei um eine von der Trefferliste unabhängige Werbung eines
Dritten handelt, dass alternative Leistungsangebote dargestellt werden. Mehr dazu auf www.internet4jurists.at
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