2009-02-02 15:49:45
Google AdWords Markenrecht: BGH-Entscheidungen bringen wenig Klarheit
Nach den Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe über 3 Fälle der möglichen missbräuchlichen Verwendung von Markennamen als Keywords im Rahmen von Google Adwords sind weiterhin viele Fragen offen, Rechtssicherheit ist noch nicht gegeben. Der Ball liegt nun beim Europäischen Gerichtshof.
"Mit den veröffentlichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof leider nur einen Teil der erhofften Klärung in Sachen Google AdWords bringen können. Durch die Vorlage der wichtigsten Frage an den Europäischen Gerichtshof wird es sich noch einige Zeit hinziehen bis klar ist, ob eine Markenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn ein Konkurrent die Marke des Mitbewerbers als Google Adword für seine Werbeanzeige verwendet. Da eine Entscheidung über die Frage der markenmäßigen Benutzung in der EU einheitlich ausfallen muss, ist diese Auslegung dem EuGH vorbehalten", meint Verena Eckert von der IT-Recht-Kanzlei München lt. pte/pressetext.deutschland.
Mit 3 Entscheidungen hat sich der I. Zivilsenat des deutschen BGH am 22.12009 zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Kriterien (Markennamen) bei der Keyword-basierten Werbung innerhalb der Suchmaschine Google geäußert.
In allen 3 Fällen wurden Markennamen konkurrierender Unternehmen von Werbekunden als AdWords-Keywords verwendet. "Die eigentlich strittige Frage, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist nach wie vor offen", sagte der BGH-Senatsvorsitzende nach der Entscheidung. Google AdWords Werber müssen daher weiterhin vorsichtig sein und mit Rechtsunsicherheit leben und mit dem Risiko markenrechtlicher Abmahnungen rechnen, wenn sie fremde Marken als AdWords verwenden. Rechtsklarheit herrscht somit erst nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof.
In zwei Fällen lehnte der BGH eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Kläger ab. Bei der Verwendung des Stichwortes "pcb", das als Abkürzung für "printed circuit board" üblich ist und gegen das sich der Inhaber der Marken "PCB-POOL" gewandt hatte, handle es sich um eine markenrechtlich erlaubte Benutzung, entschieden die Richter. In dem anderen Fall lehnten sie eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" durch das Keyword "Beta Layout" ab, da keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG bestehe.
Im dritten Fall wurde das Schlüsselwort "bananabay" für die Google-Werbung eines Erotikartikelanbieters festgelegt. Ein Wettbewerber und Inhaber der geschützten Marke "Bananabay" hatte gegen diese Verwendung geklagt. "Da es sich hier um identische Bezeichnung und identische Waren und Dienstleistungen handelt, kommt es für eine Markenrechtsverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) darauf an, ob in der Angabe des Schlüsselwortes eine Benutzung der geschützten Bezeichnung im Sinne des Markengesetzes ist. Da die betreffende Regelung auf der Markenrichtlinie der EU beruht, ist die zugrunde liegende Vorschrift durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich auszulegen, dem die Sache nun durch Beschluss zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde", heißt es in einem Kommentar vom Institut für Urheber- und Medienrecht (www.urheberrecht.org).
Naja, jeder Markeninhaber hat die Möglichkeit, bei Google die Verwendung seiner Marken als Keyword für andere Google-AdWords-Werber sperren zu lassen...